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Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1896 Merzhausen. Er ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Usingen eingetragen. Sitz des Vereins ist Merzhausen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Stadtteil Merzhausen und den Landkreis Hochtaunus.

§ 2

Der Verein hat zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, den Sport zu fördern. Dieser Zweck wird durch Förderung der Leibesübung (Breitensport), durch Vorträge und sonstige geeignete Veranstaltungen erreicht. Der Verein verfolgt dieses Ziel ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere dadurch, daß er den Mitgliedern alle Baulichkeiten, Sportanlagen und sonstige Geräte zur Verfügung stellt. Seine Tätigkeit ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus, keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Erwirtschaftete Gewinne sind ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Inhaber von Vereinsämtern (Vorstandsmitglieder) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnis­mäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§3

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und dessen Dachorganisation. Er selbst und seine Mitglieder sind der Satzung, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen dieses Verbandes unterworfen.

§4

Die Mitglieder des Vereins setzen sich aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zusammen.

Ordentliche Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder sich aktiv an der Vereinsführung (Vorstand) betätigen.

Als außerordentliche Mitglieder können Förderer des Vereins aufgenommen werden, sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen.

 

§5

Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetz­lichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht bekannt gegeben werden.

§6

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß von seiten des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

Der Ausschluß aus dem Verein kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluß ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und es mit dem Vereinsleben in unmittelbaren Zusammenhang steht.

§7

Der Beitrag ist jeweils am 1. 1. eines Kalenderjahres fällig. Er ist im voraus zu entrichten. Ist das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand, wird dieser nicht besonders ange­mahnt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird ebenfalls von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt.

Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet werden oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der Erlaßantrag ist an den Vorstand zu richten, der über diesen entscheidet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Gebühren und Beiträge befreit.

§8

Jedes ordentliche und außerordentliche volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Über­tragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.

Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Ein zusätzlicher Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Den Anweisungen des jeweiligen Sport- oder Abteilungsleiters hat jedes Mitglied Folge zu leisten. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die für den Verein oder seiner Unterabteilung von dem Vereinsvorstand vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen.

Die Mitglieder des Vereins sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

§9

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Ältestenrat.

§10

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Vereinsmitgliedern, und zwar aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer,

e) dem Jugendleiter

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung im Sinne vom § 26 Abs. II BGB sind berechtigt, der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstands­mitglied nach a-e.

Intern gilt: Der 2. Vorsitzende soll nur dann mit einem weiteren Vorstandsmitglied (c-e) vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Vereinsmitgliedern, und zwar aus:

a) dem stellvertretenden Kassierer als Vertreter,

b) dem Sportwart,

c) den Abteilungsleitern,

d) den Beisitzern,

e) dem Ältestenrat.

Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ordnungsgemäß gewählt, daß ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl einberufen werden. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstandes. Eine Ersatzwahl kann Unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlußfähig geblieben ist.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluß aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit ordnungsgemäßer Wahl (bzw. Zuwahl) eines Nachfolgers wirksam.

 

§11

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a)    Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  2. b)   die Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. c)    die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  4. d)   die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
  5. e)    die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
  6. f)    die Aufnahme und die Streichung von Vereinsmitgliedern;
  7. g)   die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§12

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des, Gesamtvorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist für die Chronik des Vereins verantwortlich. Dem Kassierer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher, Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

Der Sportwart ist für den ordnungsgemäßen Ablauf des Spiel- und Sportbetriebs nach Maßgaben einer zu erstellenden Sportordnung verantwortlich.

Dem Jugendleiter obliegt die Förderung der Jugendarbeit des gesamten Vereins. Den Abteilungsleitern obliegt die Führung der jeweiligen Sportabteilung. Die Beisitzer haben lediglich beratende Funktionen innerhalb des Vorstandes.

§13

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder vorschriftsmäßig eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung der Mitglieder hat entweder schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie Kassengeschäfte betreffen, von dem 1. bzw. 2. Vorsitzenden und vom Kassierer gemeinsam zu unterschreiben.

§14

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird am Anfang eines jeden Kalenderjahres abgehalten.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberu­fen. Die Frist beginnt mit dem auf dem Aushang des Einladungsschreiben des folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand bestimmt.

§15

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a)  Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstandes;
  2. b)  die Beschlußfassung über den Voranschlag;
  3. c)  die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. d) (die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder);
  5. e)  die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. f)  die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. g)  die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  8. h)  die Beratung und die Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschie­nenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstim­menden Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

Finden Neu- oder Ergänzungswahlen statt, erfolgt die Abstimmung schriftlich. Es ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhal­ten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§16

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u. U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§17

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich durch Aushang mitzuteilen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins (bzw. nicht der Beitritt zu einem Dachverband) beschlossen werden.

§18

Der Ältestenrat besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern sowie drei Stellvertretern, die alle Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Ältestenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen findet § 10 der Satzung entsprechend Anwendung.

Der Ältestenrat ist für folgende Entscheidungen zuständig:

  1. a)     bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung;
  2. b)     bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen, insbesondere über deren Zuständigkeit;
  3. c)     bei Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein bzw. deren
  4. d)     Organmitgliedern - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - über die einfachen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten bzw. über Sonderrechte und -pflichten;
  5. e)     ferner zur Verhängung von Disziplinarstrafen gem. §§ 6 Abs. II, 20 der Satzung.

Für die Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

 

§19

Die von den Vereinsorganen (§ 9 der Satzung) gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der näch­sten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.

§ 20

Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung (oder der Satzung der übergeordneten Verbände) und gegen Anordnungen der Vereinsorgane ist der Ältestenrat berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. 1.     Verweis,
  2. 2.     Ordnungsgeld bis zu 100 €,
  3. 3.     Disqualifikation bis zu einem Jahr,
  4. 4.     ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
  5. 5.     Ausschluß aus dem Verein unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. II der Satzung.

Jeder Ordnungsbescheid ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

Das Nähere regelt die dieser Satzung als Anlage beigefügte Rechts- und Verfahrensordnung.

§21

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 22

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 15 Abs. IV festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zur Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit, erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatorer bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

Das nach Beendigung der Liquidation (alternative: bei Wegfall des bisherigen Zwecks) noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Usingen zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen verwendet werden muss.

Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen Leibesübung treibenden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.

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